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   OLG Brandenburg, 18.12.2014 - 9 UF 182/12   

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https://dejure.org/2014,47439
OLG Brandenburg, 18.12.2014 - 9 UF 182/12 (https://dejure.org/2014,47439)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18.12.2014 - 9 UF 182/12 (https://dejure.org/2014,47439)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - 9 UF 182/12 (https://dejure.org/2014,47439)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mietfreies Wohnen des betreuenden Elternteils führt nicht zu einer Kürzung des Barunterhaltsanspruchs des Kindes

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mietfreies Wohnen des betreuenden Elternteils führt nicht zu einer Kürzung des Barunterhaltsanspruchs des Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Höhe des Kindesunterhalts; Berücksichtigung eines Wohnvorteils

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.03.2014 - XII ZB 367/12

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bemessung des Wohnwerts einer vom

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.12.2014 - 9 UF 182/12
    Ob und gegebenenfalls in welcher Weise Schulden des Unterhaltspflichtigen beim Verwandtenunterhalt zu beachten sind, ist nach der allgemeinen Regel des § 1603 BGB zu entscheiden, der in Absatz 1 die Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners vorsieht, wenngleich diese auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen des Gläubigers getilgt werden dürfen (vgl. gerade zu Hausfinanzierungslasten BGH FamRZ 2014, 923 - Rdnr. 25 f. bei juris - mit weiteren Nachweisen; OLG Saarbrücken NJW-Spezial 2010, 228 mit Anmerkung Götsche; Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 12. Aufl., Rdnr. 867; Wendl/Dose, a.a.O., § 1 Rdnr. 578).
  • BGH, 09.01.2008 - XII ZR 170/05

    Umfang des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.12.2014 - 9 UF 182/12
    Die mit einer solchen Lebensgemeinschaft einhergehende so genannte Haushaltsersparnis kann monetarisiert werden, da das Zusammenleben zweier oder mehrerer Personen gegenüber einem Einzelhaushalt regelmäßig zu einer Kostenersparnis oder zu Synergieeffekten führt, die jeden Lebenspartner hälftig entlasten (BGH FamRZ 2008, 594/597 f. mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/07

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.12.2014 - 9 UF 182/12
    Diese Kostenersparnis kann regelmäßig in pauschalierter Form, und zwar im Umfang von 10 Prozent für jeden Partner, berücksichtigt werden (BGH FamRZ 2008, 203 - Rdnr. 34 ff. bei juris; FamRZ 2010, 1535 - Rdnr. 44 f. bei juris).
  • BGH, 27.05.2009 - XII ZR 78/08

    Berücksichtigung eines vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.12.2014 - 9 UF 182/12
    Soweit die Antragstellerin auf Seiten ihres Vaters auch die Kosten der Grundsteuer einkommensmindernd berücksichtigt wissen will, kann sie damit keinen Erfolg haben, weil es sich um verbrauchsunabhängige umlagefähige Kosten im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Betriebskostenverordnung handelt, die auch Mieter regelmäßig zu tragen haben, also keine besondere Belastung des Wohneigentümers darstellen und deshalb von dem das Hausgrundstück nutzenden (Mit-)Eigentümer aus dem Selbstbehalt zu finanzieren sind (vgl. BGH FamRZ 2009, 1300 - Rdnr. 29 ff. bei juris).
  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 39/11

    Kindesunterhalt: Eintritt des volljährig gewordenen Kindes in das Verfahren im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.12.2014 - 9 UF 182/12
    Sie hat sich entschieden, das von ihrem Vater eingeleitete Unterhaltsverfahren im eigenen Namen fortzusetzen (vgl. dazu BGH FamRZ 2013, 1378 - Rdnr. 7 ff. bei juris), genießt daher die Vorteile des von ihm erstinstanzlich erstrittenen Unterhaltstitels und muss dann aber auch die aus dessen Verfahrensführung erwachsenden Beschränkungen für die Rechtsverfolgung hinnehmen.
  • BGH, 10.07.2013 - XII ZB 298/12

    Kindesunterhaltsanspruch: Kostentragungspflicht für berechtigten Mehrbedarf des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.12.2014 - 9 UF 182/12
    Der Antragstellerin steht mithin ein Barunterhaltsanspruch in Höhe von 597 EUR monatlich zu, für den beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und nach den Maßstäben des § 1603 Abs. 1 BGB aufzukommen haben, so dass vor der Gegenüberstellung der beiderseitigen unterhaltsrelevanten Einkünfte generell ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 1563 - Rdnr. 12 bei juris mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 07.11.2012 - XII ZB 229/11

    Nachehelicher Unterhalt: Nachträgliche Erhöhung des nach dem Auskunftsbegehren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.12.2014 - 9 UF 182/12
    Der Bundesgerichtshof hat die bis dahin umstrittene Frage, ob der Unterhaltsberechtigte, der vom Unterhaltspflichtigen zunächst Auskunft begehrt und später seinen Anspruch beziffert hat, im Nachhinein die ursprüngliche Bezifferung rückwirkend erhöhen kann, in seiner Entscheidung vom 7. November 2012 - Az. XII ZB 229/11 (abgedruckt u.a. in FamRZ 2013, 109 - zitiert nach juris) verneint.
  • BGH, 31.05.2000 - XII ZR 119/98

    Verhältnis Kindesunterhalt und Sozialhilfe; Zurechnung fiktiven Einkommens

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.12.2014 - 9 UF 182/12
    Ein über den Mindestbedarf des minderjährigen wie auch des diesem gemäß § 1603 Abs. 2 BGB gleichgestellten privilegiert volljährigen Kindes hinausgehender Unterhaltsanspruch kann aus fiktivem Einkommen hergeleitet werden, wenn der Unterhaltspflichtige zuvor über einen längeren Zeitraum tatsächlich ein entsprechendes Einkommen erzielt und daraus den Familienunterhalt bestritten hat (Palandt-Brudermüller, BGB, 74. Aufl., § 1603 Rdnr. 23 mit Hinweis auf BGH FamRZ 2000, 1358 - Rdnr. 15 bei juris).
  • OLG Saarbrücken, 17.12.2009 - 6 WF 123/09

    Voraussetzungen der Berücksichtigung von Tilgungsleistungen auf ein Hausdarlehen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 18.12.2014 - 9 UF 182/12
    Ob und gegebenenfalls in welcher Weise Schulden des Unterhaltspflichtigen beim Verwandtenunterhalt zu beachten sind, ist nach der allgemeinen Regel des § 1603 BGB zu entscheiden, der in Absatz 1 die Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners vorsieht, wenngleich diese auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen des Gläubigers getilgt werden dürfen (vgl. gerade zu Hausfinanzierungslasten BGH FamRZ 2014, 923 - Rdnr. 25 f. bei juris - mit weiteren Nachweisen; OLG Saarbrücken NJW-Spezial 2010, 228 mit Anmerkung Götsche; Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 12. Aufl., Rdnr. 867; Wendl/Dose, a.a.O., § 1 Rdnr. 578).
  • BGH, 18.05.2022 - XII ZB 325/20

    Kindesunterhalt: Ausgleich der kostenfreien Zurverfügungstellung von Wohnraum im

    Dagegen lehnt die überwiegende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung eine bedarfsdeckende Wirkung des vom Barunterhaltspflichtigen dem Kind gewährten Wohnens ab (OLGR Koblenz 2002, 323, 324 mwN; s. auch OLG Koblenz FamRZ 2009, 891; im Ergebnis ebenso OLG Brandenburg Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 9 UF 182/12 - juris Rn. 33; aA OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1049, 1053 f.).
  • OLG Frankfurt, 26.06.2020 - 4 UF 176/19

    Kosten der kieferorthopädischen Behandlung als Sonderbedarf des Kindes

    Teilweise wird vertreten, die Deckung des Wohnbedarfs schmälere den Barbedarf des Kindes nicht, weil dem ohnehin mietfrei beim betreuenden Elternteil wohnenden Kind hierdurch kein Nutzungsvorteil entstehe (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2014 - 9 UF 182/12, juris; OLG Koblenz, FamRZ 2009, 891; so im Ergebnis wohl auch Wendl/Dose/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 10. Aufl. 2019, Rdnr. 573).
  • OLG Rostock, 06.12.2016 - 10 UF 16/16

    Kindesunterhalt: Mangelfallberechnung im Fall nicht verfahrensbeteiligter

    Einen (eigenen) Wohnvorteil haben die Kinder mangels (Mit)Eigentums an dem fraglichen Hausgrundstück des Antragsgegners daneben nicht (vgl. Wendl/Dose-Gerhardt, a. a. O., § 1 Rn. 575), und eine Anrechnung auf den Barunterhaltsanspruch wegen der Leistung von (teilweisem) Naturalunterhalt in Form der Gewährung einer Unterkunft setzte eine entsprechende Vereinbarung der beteiligten und gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB voraus (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2014, Az.: 9 UF 182/12, - zitiert nach juris - Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth-Viefhues, a. a. O., § 1612 Rn. 83 und 88).
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